Das Mindestalter des Opfertieres

▪️ In einem Hadith heißt es:
( لا تَذْبَحُوا إِلا مُسِنَّةً إِلا أَنْ يَعْسُرَ عَلَيْكُمْ فَتَذْبَحُوا جَذَعَةً مِنْ الضَّأْنِ.)
„Schlachtet nur eine Musinnah. Wenn es euch aber schwerfällt, dann schlachtet ein Schaf im Jadha’ah-Alter.“
[Überliefert von Muslim (1963)]

Die vier Rechtsschulen waren sich darüber uneinig, wie alt das Opfertier genau sein muss:

• So ist das Schaf im Jadha’ah-Alter bei den Hanafiyyah und Hanābilah, welches den sechsten Monat vollendet hat. Bei den Mālikiyyah und Schafi’iyyah aber ist es ein Jahr alt.
• Die Ziege im Musinnah-Alter (Thaniyyah) ist bei den Hanafiyyah, Mālikiyyah und Hanābilah ein Jahr alt. Bei den Schafi’iyyah aber zwei Jahre.
• Die Kuh im Musinnah-Alter ist bei den Hanafiyyah, Schafi’iyyah und Hanābilah zwei Jahre alt. Bei den Mālikiyyah aber drei Jahre.
▪️ Das Kamel im Musinnah-Alter ist bei allen vier Rechtsschulen fünf Jahre alt.

• Schaykh Ibn ‚Uthaymin sagte: „Die islamischen Beweise zeigen auf, dass es erlaubt ist folgende Tiere als Opfertiere zu schlachten: ein sechs Monate altes Schaf, eine einjährige Ziege, eine zweijährige Kuh und ein fünfjähriges Kamel. Alles, was jünger ist, wird weder als Opfergabe noch als Opfertier angenommen.“
[Siehe: „Ahkam Al-Udhiyah“]

Es ist von daher erforderlich auf das Mindestalter des Opfertieres zu achten. Sollte es jünger sein, so wird es nicht als Opfertier betrachtet.

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